Beschwerden gegen jugendgefährdende Inhalte steigen
Die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) betreibt eine Beschwerdestelle für Onlineinhalte, an die sich jeder Internetnutzer wenden kann. Sie dient der Bekämpfung von illegalen und jugendgefährdenden Inhalten.
Wie der aktuelle Jahresbericht 2015 der FSM zeigt, gingen auf der Webseite mit 5.448 Beschwerden so viele Meldungen ein wie nie zuvor. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Gesamtbeschwerdezahl um 10 Prozent (2014: 4.949 Beschwerden). Die Zahl der Meldungen mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten (1.542 Fälle) stieg um13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (1.359 Fälle).
Für den Anstieg kann die Verschärfung des deutschen Sexualstrafrechtes Anfang 2015 ausschlaggebend gewesen sein, so der Bericht. Dort wurden die Kinder- und Jugendpornografie-Tatbestände erweitert. Seit 2015 fallen auch bestimmte Posendarstellungen, die vorher nur vom Jugendmedienschutzrecht erfasst wurden, unter das Strafgesetz.
Die Zahl der Beschwerden wegen volksverhetzender Inhalte hat sich von 2014 auf 2015 nahezu verdreifacht (2015: 139 Fälle, 2014: 50 Fälle). Noch deutlicher fällt der Anstieg bei rechtsradikalen Webinhalten (2015: 256 Fälle, 2014: 32 Fälle) aus. Hier haben sich die Meldungen sogar verachtfacht. Darunter fallen vor allem die Holocaustleugnung und die Verbreitung verfassungsfeindlicher Kennzeichen und Propagandamittel.
Der Anstieg dieser Beschwerden kann im Zusammenhang mit den gesellschaftspolitischen Spannungen zur Flüchtlingskrise stehen. Ursachen könnten sowohl ein tatsächliches Mehraufkommen dieser Inhalte, aber auch ein engagierteres Meldeverhalten durch erhöhte Sensibilität in der Bevölkerung sein, so die Auswertung.
Ein wesentliches Fazit des FSM-Jahresbericht: Die große Anzahl an Beschwerden gegen Sonstige Inhalte zeigt weiterhin den enormen Beratungsbedarf von Internetnutzern. Hierbei handelt es sich um Meldungen, für die die Beschwerdestelle sachlich nicht zuständig ist (z.B. Persönlichkeits- oder Datenrechtsverletzungen, Phishing, Betrug) oder bei deren Überprüfung kein Verstoß gegen eine jugendmedienschutzrechtliche Vorschrift festgestellt werden konnte.
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