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Aus der Praxis

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Aus der Praxis 28.06.2017

Weitergabe von Kontaktdaten an WhatsApp unzulässig?

Wer WhatsApp nutzt, stimmt der Weitergabe seines Adressbuches an das Unternehmen zu. Diese Praxis verletzt womöglich geltendes Recht.

Wer über WhatsApp die Telefonnummern seiner Kontakte automatisch an das zum Facebook-Konzern gehörenden Unternehmen weiterleitet, ohne die Betroffenen vorher um Erlaubnis zu fragen, begeht eine Rechtsverletzung. Das entschied das Amtsgericht Bad Hersfeld in einem Gerichtsverfahren, bei dem es um einen Sorgerechtsstreit ging.

Bei der Installation der Messenger-App wird das Telefonbuch des Nutzers an WhatsApp übertragen. Auf den Servern findet dann ein Abgleich mit den Nummern der registrierten Nutzer statt. Stimmen Nummern überein, erscheint die Person in den WhatsApp-Kontakten.

Dieser Vorgang darf aber nicht ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Nutzer, also aller Kontakte im Adressbuch, stattfinden, urteilte das Gericht in diesem Fall, bei dem es auch um die Smartphone-Nutzung eines 11-jährigen Kindes ging. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, hätten Betroffene die Möglichkeit, sich mittels kostenpflichtiger Abmahnung zur Wehr zu setzen, so das Fazit.

Laut WhatsApp liegt das Mindestnutzungsalter bei 13 Jahren. Ist ein Kind jünger und möchte WhatsApp trotzdem nutzen, können die Eltern im Namen ihres Kindes den Nutzungsbedingungen zustimmen.

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